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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Wendet sich ein Nachbar gegen das zur Genehmigung eingereichte Projekt aus dem im § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 genannten Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, daß durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (Hinweis: E 25.6.1991, 91/04/0004), bedroht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040137.X02Im RIS seit
11.07.2001