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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39 Abs1;Rechtssatz
Eine entsprechende Betätigung iSd § 39 Abs 2 GewO 1994 kann nur angenommen werden, wenn die Erwartung gegeben ist, daß der Geschäftsführer nach den objektiv gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage sein werde, der ihm obliegenden, sich aus der Natur des BETREFFENDEN Gewerbes ergebenden Kontrolltätigkeit zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften des Gewerbes nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040206.X03Im RIS seit
20.11.2000