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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §79 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung einer Stillegung des Betriebes kommt im Verfahren nach § 79 GewO 1994 nicht in Betracht, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als "Auflage" iSd § 79 GewO 1994 angesehen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040266.X01Im RIS seit
11.07.2001