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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der - die Bedarfsprüfung für die Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten anordnenden - Bestimmungen der Sbg KAO 1975; keine entschiedene Sache mangels Identität der bereits mit einem früheren Erkenntnis aufgehobenen Grundsatznorm und den in Prüfung gezogenen Ausführungsnormen; Aufhebung der geprüften Bestimmungen wegen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit infolge Bewirkung eines Konkurrenzschutzes für bereits bestehende private, erwerbswirtschaftlich geführte KrankenanstaltenRechtssatz
Zulässigkeit des Verfahrens zur Prüfung des §5 Abs1 lita und §7 Abs2 Sbg KAO 1975.
Eine Identität zwischen den mit dem Erkenntnis VfSlg. 13023/1992 aufgehobenen Grundsatznormen (§3 Abs2 lita KAG) und den in den gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren in Prüfung gezogenen Ausführungsnormen besteht nicht.
Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der Grundsatznorm in Kraft tritt, können die Gründe, die zur Aufhebung der Grundsatznorm geführt haben, auch zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes führen (VfSlg. 7263/1974).
Hinsichtlich §5 Abs1 lita Sbg KAO 1975 hat der Verfassungsgerichtshof zudem im Erkenntnis VfSlg. 13284/1992 ausgeführt, daß "einem nach Außerkrafttreten des §3 Abs2 lita KAG (mit Ablauf des 31.01.93) allenfalls gestellten (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ... res judicata nicht entgegengehalten werden" kann. Es besteht keine Veranlassung dazu, von dieser Rechtsauffassung abzurücken. Entschiedene Sache iSd §19 Abs3 litd VfGG liegt somit nicht vor.
§5 Abs1 lita und §7 Abs2 Sbg KAO 1975 werden infolge eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Erwerbsfreiheit als verfassungswidrig aufgehoben.
Es trifft zwar zu, daß in §5 Abs1 lita Sbg KAO 1975 der Bedarf bei allgemeinen Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten und Sanatorien "insbesondere unter Bedachtnahme auf die bestehenden Sonderklassen der öffentlichen und privaten, gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Krankenanstalten und das Erfordernis der wirtschaftlichen Führung dieser Krankenanstalten" zu beurteilen ist. Diese Bedachtnahme auf Sonderklassen ist vom Wortlaut des Gesetzes her jedoch nur als besonderes, bei der Vornahme einer Bedarfsprüfung auch zu berücksichtigendes Kriterium vorgesehen. Ebenso kann die Formulierung in bezug auf die Ambulatorien "... auch unter Bedachtnahme der (gemeint wohl: auf die) ... niedergelassenen praktischen Ärzte und Fachärzte" in der zitierten Vorschrift nur so verstanden werden, daß hier ein besonderes, bei der Vornahme einer Bedarfsprüfung mit zu berücksichtigendes Kriterium festgelegt wird. Der Konkurrenzschutz, der durch die angeordnete Bedarfsprüfung für bereits bestehende private, erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten untereinander bewirkt wird, wird durch die genannten Formulierungen im Gesetzestext jedoch nicht ausgeschlossen.
(Anlaßfälle B1014/93, B1146/93, B1562/93 und B1950/93, alle E v 05.12.94, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Krankenanstalten, Erwerbsausübungsfreiheit, Bedarfsprüfung, Rechtskraft, res iudicata, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G193.1994Dokumentnummer
JFR_10058797_94G00193_01