RS VwGH Erkenntnis 1996/11/12 96/04/0166

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 sind von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Der Ausschluß der Nachbarn von der Parteistellung in einem nach § 359b GewO 1994 durchgeführten Verfahren hängt nicht davon ab, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses vereinfachten Verfahrens zu Recht angenommen wurden.

Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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