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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Eine Betriebsanlage kann durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, daß sie in ihrem "Wesen" unberührt bleibt. Die Auflagenvorschreibung hat sich daher - abgesehen von einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Genehmigungswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation - in dem der Behörde solcherart zugewiesenen Kompetenzbereich zu halten (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0136 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040266.X02Im RIS seit
11.07.2001