RS Vwgh 1996/11/12 94/04/0266

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Betriebsanlage kann durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, daß sie in ihrem "Wesen" unberührt bleibt. Die Auflagenvorschreibung hat sich daher - abgesehen von einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Genehmigungswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation - in dem der Behörde solcherart zugewiesenen Kompetenzbereich zu halten (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0136 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040266.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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