RS Vwgh 1996/11/12 95/19/1691

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §8 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/19/0857 1 (hier: dies gilt bei einem Verfahren nach § 8 Abs 1 AufenthaltsG 1992 jedenfalls dann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Fremden im Zuge des Berufungsverfahrens gegenüber den von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Verhältnissen verbessern)

Stammrechtssatz

Der Fremde hat von sich aus intiativ zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Es ist daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht am Fremden gelegen, Nachweise (wie zB Lohnbegstätigungen) über das behauptete Einkommen von sich aus vorzulegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191691.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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