RS Vfgh 1994/12/5 B2330/94

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Veröffentlicht am 05.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmgigung eines Liegenschaftserwerbs.

Der Verfassungsgerichtshof ist - ebenso wie die belangte Behörde - der Ansicht, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein, näher dargetaner, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (auf Grund des bekämpften Bescheides könnte anderweitig über das Vertragsobjekt verfügt werden, sodaß die beschwerdeführende Gesellschaft selbst bei Stattgebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr in den Besitz des Grundstückes kommen könnte). Widersprechende Interessen der mitbeteiligten Parteien sind im Lichte der Rechtsprechung des OGH nicht erkennbar (vgl. OGH 28.10.93, 8 Ob 595/92).

(ebenso: B1650/96, B v 24.06.96).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2330.1994

Dokumentnummer

JFR_10058795_94B02330_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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