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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmgigung eines Liegenschaftserwerbs.
Der Verfassungsgerichtshof ist - ebenso wie die belangte Behörde - der Ansicht, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein, näher dargetaner, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (auf Grund des bekämpften Bescheides könnte anderweitig über das Vertragsobjekt verfügt werden, sodaß die beschwerdeführende Gesellschaft selbst bei Stattgebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr in den Besitz des Grundstückes kommen könnte). Widersprechende Interessen der mitbeteiligten Parteien sind im Lichte der Rechtsprechung des OGH nicht erkennbar (vgl. OGH 28.10.93, 8 Ob 595/92).
(ebenso: B1650/96, B v 24.06.96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2330.1994Dokumentnummer
JFR_10058795_94B02330_01