RS Vwgh 1996/11/12 96/19/2261

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/19 95/19/0799 2

Stammrechtssatz

Gegen die in § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Familienangehörigen von Inhabern einer Arbeitserlaubnis zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK, weil damit sowie mit § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Ansehung von Angehörigen von Fremden, für die ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, bereits auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen wird (Hinweis E 22.2.1996, 96/19/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192261.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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