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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/19 96/19/1826 1Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau der den Spruch des angefochtenen Bescheides tragenden Begründung ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung iSd § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützt hat (Hinweis E 9.11.1995, 95/18/0765; hier: dies ergibt sich unabhängig davon, ob die Annahme der belangten Behörde zutrifft, sie wäre verpflichtet, andere ASt bevorzugt zu behandeln, daraus, daß diesbezügliche Erwägungen allenfalls iZm der Abweisung eines Antrages gestützt auf § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 maßgeblich wären).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190652.X01Im RIS seit
02.05.2001