RS Vwgh 1996/11/12 95/19/0392

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß eine andere Behörde als die Erstbehörde der Partei mitteilen kann, daß ihr "Ansuchen abgelehnt worden sei", muß die Partei schließen, daß ein zur rechtsgültigen Erlassung eines Bescheides notwendiger Zustellvorgang stattgefunden hat. Im Beschwerdefall fiel daher ab dem Zeitpunkt der ladungsgemäßen Vorsprache beim zuständigen Polizeikommissariat das Hindernis der Unkenntnis vom Zustellvorgang weg.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190392.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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