RS Vwgh 1996/11/12 94/04/0266

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auflagen dürfen nur gegenüber dem Inhaber der Betriebsanlage vorgeschrieben werden. Auflagen, die auf eine Anordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen (auf öffentlichen Verkehrsflächen) abzielen, sind nicht zulässig. Es darf dem Anlageninhaber - mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeit - auch keine Verpflichtung auferlegt werden, für die Einhaltung von Auflagen durch Lieferanten Sorge zu tragen, da derartige Auflagen nicht geeignet wären, Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden (hier: Nächtliche Anlieferung durch Groß-LKW bzw Sattelschlepper; Hinweis E 23.5.1989, 87/04/0193 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040266.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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