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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Auflagen dürfen nur gegenüber dem Inhaber der Betriebsanlage vorgeschrieben werden. Auflagen, die auf eine Anordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen (auf öffentlichen Verkehrsflächen) abzielen, sind nicht zulässig. Es darf dem Anlageninhaber - mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeit - auch keine Verpflichtung auferlegt werden, für die Einhaltung von Auflagen durch Lieferanten Sorge zu tragen, da derartige Auflagen nicht geeignet wären, Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarn zu vermeiden (hier: Nächtliche Anlieferung durch Groß-LKW bzw Sattelschlepper; Hinweis E 23.5.1989, 87/04/0193 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040266.X04Im RIS seit
11.07.2001