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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels SelbstbewirtschaftungRechtssatz
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des die Zusammensetzung der belangten Landesgrundverkehrsbehörde regelnden §13 Abs4 Tir GVG 1983 (mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Da das Kaufgrundstück zu einem geschlossenen Hof gehört und eine Aufforstungsfläche darstellt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses als forstwirtschaftliches Grundstück iSd §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 qualifizierte.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung gemäß §6 Abs1 litc Tir GVG 1983.
(siehe auch E v 28.11.94, B270/94, und E v 05.12.94, B273/94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Behördenzuständigkeit, Selbstbewirtschaftung, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B276.1994Dokumentnummer
JFR_10058795_94B00276_01