RS Vwgh 1996/11/12 96/19/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2005 96/19/2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0204 E 21. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und aus der behördlichen Manuduktionspflicht kann nicht abgeleitet werden, die Behörden wären bei Vorliegen gravierender Formmängel, wie dies bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages der Fall ist, verpflichtet, eine derartige mangelhafte Eingabe - im Beschwerdefall eine Berufung - in der Sache selbst zu behandeln.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192004.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten