Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §2;Rechtssatz
Macht der Fremde unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 3 Z 1 FrG 1993 Gründe geltend, für die der Gesetzgeber die Anträge nach § 2 AsylG bzw § 3 AsylG 1991 vorgesehen hat, behauptet der Fremde jedoch nicht, einen Asylantrag gestellt zu haben, so fehlt es den (unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 3 Z 1 FrG 1993) geltend gemachten humanitären Gründen jedenfalls an der BESONDEREN Berücksichtigungswürdigkeit, sodaß der Behörde die Erteilung einer Bewilligung gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 versagt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190589.X03Im RIS seit
02.05.2001