RS Vwgh 1996/11/12 95/19/0589

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §2;
AsylG 1991 §3;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Macht der Fremde unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 3 Z 1 FrG 1993 Gründe geltend, für die der Gesetzgeber die Anträge nach § 2 AsylG bzw § 3 AsylG 1991 vorgesehen hat, behauptet der Fremde jedoch nicht, einen Asylantrag gestellt zu haben, so fehlt es den (unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 3 Z 1 FrG 1993) geltend gemachten humanitären Gründen jedenfalls an der BESONDEREN Berücksichtigungswürdigkeit, sodaß der Behörde die Erteilung einer Bewilligung gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 versagt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190589.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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