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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 kann sich die Frage des Vorliegens einer besonderen Härte gemäß § 10 Abs 3 Z 1 FrG 1993 bei der Geltendmachung von Asylgründen nur im Fall des Nichtvorliegens der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 (zB verspätete Antragstellung im Krankheitsfall) stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190589.X04Im RIS seit
02.05.2001