RS Vwgh 1996/11/12 95/19/0589

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 kann sich die Frage des Vorliegens einer besonderen Härte gemäß § 10 Abs 3 Z 1 FrG 1993 bei der Geltendmachung von Asylgründen nur im Fall des Nichtvorliegens der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 (zB verspätete Antragstellung im Krankheitsfall) stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190589.X04

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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