Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Verfügt die sich verpflichtende Person über ein Einkommen von netto S 14820,--, so ist dieses keineswegs von vornherein - dh ohne nähere Ausführungen (etwa: von welchem Aufwand die Behörde für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Fremden und des Verpflichteten ausgeht; ob bzw welche weiteren - gegebenenfalls auch gesetzlichen - Zahlungspflichten den Verpflichteten treffen; von welchen Kosten die Behörde für die Tragung der "Krankenversicherung" des Fremden ausgeht) - als für eine taugliche Verpflichtungserklärung zu "gering" zu bezeichnen.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190316.X02Im RIS seit
11.07.2001