RS Vwgh 1996/11/12 95/19/0316

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Verfügt die sich verpflichtende Person über ein Einkommen von netto S 14820,--, so ist dieses keineswegs von vornherein - dh ohne nähere Ausführungen (etwa: von welchem Aufwand die Behörde für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Fremden und des Verpflichteten ausgeht; ob bzw welche weiteren - gegebenenfalls auch gesetzlichen - Zahlungspflichten den Verpflichteten treffen; von welchen Kosten die Behörde für die Tragung der "Krankenversicherung" des Fremden ausgeht) - als für eine taugliche Verpflichtungserklärung zu "gering" zu bezeichnen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190316.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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