RS Vfgh 1994/12/5 B1113/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Rechtssatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat den Fristvormerk nicht kontrolliert, obwohl ihm bekannt gewesen sein muß, daß die mit dem Fristvormerk betraute Mitarbeiterin nach seinem eigenen Vorbringen am Tag der Vornahme des Fristvormerks unter erschwerten Bedingungen arbeiten mußte. Die Mitarbeiterin wiederum hätte angesichts der Vorkommnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Fristvormerks eine Kontrolle zu einer weniger hektischen Bürozeit nicht unterlassen dürfen.

Entscheidungstexte

  • B 1113/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.1994 B 1113/94

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1113.1994

Dokumentnummer

JFR_10058795_94B01113_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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