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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Rechtssatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat den Fristvormerk nicht kontrolliert, obwohl ihm bekannt gewesen sein muß, daß die mit dem Fristvormerk betraute Mitarbeiterin nach seinem eigenen Vorbringen am Tag der Vornahme des Fristvormerks unter erschwerten Bedingungen arbeiten mußte. Die Mitarbeiterin wiederum hätte angesichts der Vorkommnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Fristvormerks eine Kontrolle zu einer weniger hektischen Bürozeit nicht unterlassen dürfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1113.1994Dokumentnummer
JFR_10058795_94B01113_01