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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/11/28 94/04/0093 1Stammrechtssatz
Das von der Behörde zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182 Abs 1 BergG) durchzuführende Verfahren sieht eine Antragstellung des Grundeigentümers (dessen Grundstücke oder Grundstücksteile für Bergbauzwecke benutzt wurden) nicht vor, sondern es handelt sich hiebei um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Demnach kann aber der vom Grundeigentümer gestellte Antrag, den Bergbauberechtigten aufzutragen, die dem ASt gehörigen Grundstücke bzw Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen, bzw die Grundstücke und Grundstücksteile wieder für den ursprünglichen Zweck nutzbar zu machen, nicht mehr als eine die Behörde (Berghauptmannschaft) nicht bindende Anregung darstellen. Der Grundeigentümer kann daher hinsichtlich der Entscheidung über seine Anregung iSd § 182 Abs 1 BergG in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040243.X01Im RIS seit
11.07.2001