RS Vwgh 1996/11/12 95/19/0392

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §56;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG liegt nicht darin, daß eine Partei den INHALT DES BESCHEIDES bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, daß die Partei vom ZUSTELLVORGANG selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (hier: Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190392.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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