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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG liegt nicht darin, daß eine Partei den INHALT DES BESCHEIDES bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, daß die Partei vom ZUSTELLVORGANG selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (hier: Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190392.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019