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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Beim Verfahren nach § 359b GewO 1994 handelt es sich um ein vom Verfahren nach § 356 GewO 1994 grundsätzlich verschiedenes in dem vom Gesetz die Parteienstellung unterschiedlich geregelt ist. Eine im Verfahren nach § 356 GewO 1994 erworbene Parteistellung wirkt daher in einem daran anschließenden Verfahren nach § 359b GewO 1994 nicht fort.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040166.X04Im RIS seit
11.07.2001