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70/02 SchulorganisationNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Daß in einem Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige keine gleichwertigen fachlichen Kenntnisse wie sie an einer höheren technischen bzw höheren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Lehranstalt vermittel werden, ergibt sich schon aufgrund der verschiedenen Lehrpläne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040083.X02Im RIS seit
20.11.2000