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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Studienrichtung Medizin einschließlich der Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde ist KEINE dem Zahntechnikerhandwerk entsprechende Studienrichtung, durch deren erfolgreichen Abschluß die für den Nachweis der Befähigung zum Zahntechnikerhandwerk erstgenannte Voraussetzung des § 18 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt, wird. Eine mehrjährige praktische Tätigkeit (hier: als Zahnarzt ist (erst) in Ansehung der zweiten Voraussetzung des § 18 Abs 1 Z 3 GewO 1994, nämlich der mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit, von Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040211.X01Im RIS seit
20.11.2000