RS Vwgh 1996/11/12 96/04/0211

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §16 Abs1;
GewO 1994 §18 Abs1 Z3;
GewO 1994 §94 litf Z69;

Rechtssatz

Die Studienrichtung Medizin einschließlich der Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde ist KEINE dem Zahntechnikerhandwerk entsprechende Studienrichtung, durch deren erfolgreichen Abschluß die für den Nachweis der Befähigung zum Zahntechnikerhandwerk erstgenannte Voraussetzung des § 18 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt, wird. Eine mehrjährige praktische Tätigkeit (hier: als Zahnarzt ist (erst) in Ansehung der zweiten Voraussetzung des § 18 Abs 1 Z 3 GewO 1994, nämlich der mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit, von Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040211.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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