RS Vwgh 1996/11/12 94/04/0160

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
GewO 1994 §356 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (bzw der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) kann die Durchführung eines Verfahrens nach dem AWG 1990 als Nachbarrecht iSd § 356 GewO 1994 nicht geltend gemacht werden. Ein solches subjektives-öffentliches Nachbarrecht läßt sich auch nicht (etwa mittelbar) aus dem AWG 1990 ableiten. Dies schon deshalb, weil antragsbedürftige Verwaltungsakte nicht von Amts wegen gesetzt werden dürfen; wurde ein Antrag auf Genehmigung einer Anlage nach (hier) § 29 Abs 1 Z 3 AWG 1990 nicht gestellt, so hat auch der Nachbar keinen Erledigungsanspruch (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0192). Auch bei Erteilung einer im Hinblick auf § 29 Abs 2 AWG 1990 nicht erforderlichen gewerbebehördlichen Bewilligung kann der Nachbar nicht in seinen aus der GewO 1994 erfließenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040160.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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