RS Vwgh 1996/11/12 96/19/1004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 95/18/0438 1

Stammrechtssatz

Da das rechtsmißbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen für sich allein genommen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (des öffentlichen Interesses an der Beachtung der den Aufenthalt von Fremden im österreichischen Bundesgebiet regelnden Vorschriften) iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 anzusehen ist, kann eine aus diesem Grund erfolgte Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltG 1992 nicht als rechtswidrig angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191004.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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