RS Vwgh 1996/11/12 95/19/0635

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §4 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §67;

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, es könne nicht davon ausgegangen werden, "daß die Unterkunft auf unbestimmte Zeit als ortsüblich anzusehen" sei, läßt darauf schließen, die Behörde gehe vom derzeitigen Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft aus. Sind in diesem Zusammenhang dem Bescheid Ausführungen darüber, welche konkreten Änderungen der Verhältnisse die Behörde voraussieht und auf Grund welcher Erwägungen sie die dann vorliegenden Wohnverhältnisse - im Gegensatz zu den gegenwärtigen - als nicht ortsüblich einstuft, nicht zu entnehmen, so fällt der Behörde in Ansehung ihrer (Ermessensentscheidung) Entscheidung ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gem § 58 Abs 2 iVm § 67 AVG zur Last.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190635.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten