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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §4 Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung der Behörde, es könne nicht davon ausgegangen werden, "daß die Unterkunft auf unbestimmte Zeit als ortsüblich anzusehen" sei, läßt darauf schließen, die Behörde gehe vom derzeitigen Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft aus. Sind in diesem Zusammenhang dem Bescheid Ausführungen darüber, welche konkreten Änderungen der Verhältnisse die Behörde voraussieht und auf Grund welcher Erwägungen sie die dann vorliegenden Wohnverhältnisse - im Gegensatz zu den gegenwärtigen - als nicht ortsüblich einstuft, nicht zu entnehmen, so fällt der Behörde in Ansehung ihrer (Ermessensentscheidung) Entscheidung ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gem § 58 Abs 2 iVm § 67 AVG zur Last.
Schlagworte
Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190635.X02Im RIS seit
11.07.2001