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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Ein Fremder ist zwar initiativ zur Dartuung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet, doch geht diese Pflicht nicht so weit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, zu dessen Durchführung sie gemäß § 37 AVG und § 39 AVG verpflichtet ist, ersparen könnte.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190401.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009