RS Vfgh 1994/12/6 V73/94

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Veröffentlicht am 06.12.1994
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
BeitragsgruppenO (iSd Oö TourismusG 1990), LGBl 41/1991
Oö TourismusG 1990 §35

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der undifferenzierten Einreihung der Berufsgruppe der sonstigen Personenbeförderung in eine Beitragsgruppe gemäß dem Oö TourismusG 1990; kein Fremdenverkehrsnutzen einer auf die Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern beschränkten Tätigkeit

Rechtssatz

Würde dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes folgend die Wortfolge "Taxi, Mietwagenverkehr und sonstige Personenbeförderung" aufgehoben, so wäre damit für den Anlaßfall die Rechtslage bereinigt. Es würde jedoch damit auch die Beitragspflicht für Taxi- und Mietwagenunternehmen entfallen. Da der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof offenkundig kein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, ist der Antrag, soweit er die Aufhebung der Wortfolge "Taxi, Mietwagenverkehr" in Abteilung 8, Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) 812, der Anlage 1 der BeitragsgruppenO zum Oö TourismusG 1990 betrifft, überschießend und daher zurückzuweisen, zumal die in dieser Bestimmung angeführten Begriffe in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen und der Sinn der verbleibenden Wortfolge durch Entfernung (allein) der Wortfolge "und sonstige Personenbeförderung" nicht verändert würde.

Der Gesetzgeber des Oö TourismusG 1990 hat die Einreihung der Berufsgruppen in Beitragsgruppen nach dem mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen, welche sie aus dem Fremdenverkehr ziehen, geboten.

Nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen schlägt sich in einer Tätigkeit, welche sich auf die Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern und deren Begleitpersonen - sohin ausschließlich auf einen ansässigen Personenkreis - beschränkt, kein Fremdenverkehrsnutzen (unmittelbar oder mittelbar) nieder.

Der Verordnungsgeber ist zwar nicht gehalten, auf jede noch so kleine Berufsgruppe Bedacht zu nehmen und für diese eine eigene Kategorie in der Beitragsgruppenordnung zu schaffen. Bei den Personen, welche Inhaber einer Konzession zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern sind, handelt es sich jedoch um eine relevante Gruppe von Betroffenen und nicht um vernachlässigbare Einzelfälle.

Der Verordnungsgeber hat sohin dem Gebot des §35 Oö TourismusG 1990 zuwidergehandelt, indem er bei Festlegung der Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) 812 auch die "sonstige Personenbeförderung", welche unter anderem auch die Beförderungsleistungen, die der Beschwerdeführer erbringt, umfaßt, ohne Differenzierung hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit zur Gänze in die Beitragsgruppe 3 eingereiht hat. Er hat außerdem ohne sachliche Rechtfertigung die Tätigkeit des Beschwerdeführers, welcher jeder Nutzen aus dem Fremdenverkehr mangelt, mit solchen Tätigkeiten gleichgesetzt, die Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen, und damit Ungleiches gleich behandelt; daher verstößt die in Prüfung gezogene Wortfolge auch gegen das den Verordnungsgeber bindende Gleichheitsgebot.

Die angefochtene Wortfolge "und sonstige Personenbeförderung" in der Abteilung 8 (Verkehr; Nachrichtenübermittlung), Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) 812, der Anlage 1 zur BeitragsgruppenO, LGBl. für Oberösterreich 41/1991, war daher gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V73.1994

Dokumentnummer

JFR_10058794_94V00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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