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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/01/0062Rechtssatz
§ 8 Abs 1 ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (Hier: allein aus der Tatsache einer Befragung durch die erstinstanzliche Behörde, noch dazu ohne vorhergehende Ladung zur Einvernahme in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit, muß ein Flüchtling nicht ableiten, daß bereits ein Verfahren nach § 3 AsylG von Amts wegen eingeleitet worden ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010573.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011