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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Weder der Umstand, daß der Fremde für seine Familie, mit der er offensichtlich nicht im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, Unterhalt zu leisten hat, noch die von ihm ins Treffen geführte Tatsache, daß er einer österreichischen Bank einen Kredit zurückzahlen muß, wiegen im vorliegenden Fall (rechtskräftige Verurteilung des Femden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten gem § 105 Abs 1 und § 107 Abs 1 und § 107 Abs 2 StGB) schwerer als die vom Fremden ausgehende Gefährdung (Hinweis E 12.7.1995, 95/21/0733; E 22.11.1995, 95/21/0376). Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 erfolgt somit zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210665.X01Im RIS seit
02.05.2001