RS Vwgh 1996/11/13 96/03/0126

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VStG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht zulässig, einer Partei ein erstinstanzliches Straferkenntnis unter Umgehung ihres der Behörde gegenüber namhaft gemachten Verteters mündlich zu verkünden. Ein solcherart verkündetes erstinstanzliches Straferkenntnis ist nicht rechtswirksam erlassen (Hinweis: E 13.12.1982, 82/10/0015, VwSlg 10920 A/1982).

(Anm.: Der RS des E 13.12.1982, VwSlg 10920 A/1982, lautet:

"Ein namhaft gemachter Vertreter darf bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - soferne die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden. Die Abgabe von Erklärungen ... aus eigenem Antrieb kann nicht der Entgegennahme von Behördenakten gleichgesetzt werden.")

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030126.X01

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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