RS Vwgh 1996/11/13 96/03/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/03/0234 96/03/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 3 (hier: bloß stichprobenartige Kontrollen erfüllen nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrolltätigkeiten vorgenommen werden).

Stammrechtssatz

Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern

auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, daß die Überladung von vornherein vermieden wird (Hinweis E 26.3.1987, 86/02/0193).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030232.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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