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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a;Rechtssatz
Beantragt der Fremde, der bei der Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks gestellt hat, infolge behaupteter Säumigkeit dieser Behörde den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Sicherheitsdirektion, stellt diese die in § 7 Abs 7 FrG 1993 festgelegte Vorgangsweise der Weiterleitung des Devolutionsantrags an die für die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zuständige Behörde in Aussicht, besteht weiters der Fremde auf einer Entscheidung durch die Sicherheitsdirektion und weist diese daraufhin den Devolutionsantrag als unzulässig zurück, so wird die Sicherheitsdirektion bei dieser Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde tätig, sodaß die für Berufungen geltende Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 70 Abs 1 FrG 1993 nicht anzuwenden ist. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall -
da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an den Bundesminister für Inneres.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211181.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011