RS Vfgh 1994/12/6 G76/94

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Veröffentlicht am 06.12.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
Tir RaumOG 1994 §15

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir RaumOG 1994 über das Verbot von Freizeitwohnsitzen; Baubewilligungsverfahren kein zumutbarer Verwaltungsrechtsweg; Beschränkung des Prüfungsumfangs auf das Verbot von Zubauten; Verstoß gegen das Eigentumsrecht durch das ausnahmslose Verbot von Zubauten zu Freizeitwohnsitzen; unverhältnismäßige, im Allgemeininteresse nicht erforderliche Eigentumsbeschränkung

Rechtssatz

Teilweise Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §15 Abs1 erster Satz Tir RaumOG 1994.

Das Tiroler Baurecht kennt, anders als jenes anderer Bundesländer, nur ein Baubewilligungs-, nicht auch ein Vorprüfungsverfahren. Im Hinblick darauf ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Grundeigentümer nicht zumutbar, allein zum Zwecke, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Unzulässigkeit baulicher Maßnahmen aufgrund eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, die für ein Bauansuchen erforderlichen Planunterlagen anfertigen zu lassen.

Sinngemäß Gleiches gilt aus denselben Erwägungen für das durch §15 Abs1 Tir RaumOG 1994 angeordnete Verbot der Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen durch einen Zubau.

Die Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung des §15 Abs1 erster Satz Tir RaumOG 1994 beschränkt sich auf die Wortfolge "Zubauten und". Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen (s. VfGH 10.03.94, G239/93, 30.06.94, G123,124/93).

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung eines Zubaus, durch welchen der bestehende Freizeitwohnsitz vergrößert werden soll. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß unter Würdigung aller Umstände der geringere Eingriff in der Beseitigung der Worte "Zubauten und" zu erblicken ist; andernfalls würde nämlich die Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen durch Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen zulässig werden.

Durch die Wortfolge "Zubauten und" im ersten Satz des §15 Abs1 Tir RaumOG 1994 wird die Erteilung von Baubewilligungen zur Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen durch Zubauten ausnahmslos verboten. Dieses ausnahmslose Verbot der Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen verstößt gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZP EMRK.

§15 Tir RaumOG 1994, der für Tirol die Erteilung einer Baubewilligung für genau umschriebene Vorhaben verbietet, stellt zwar keine Enteignung, wohl aber eine Eigentumsbeschränkung insoweit dar, als damit auch die Vergrößerung bestehender Freizeitwohnsitze durch Zubauten verboten wird.

Der Verfassungsgerichtshof vermag prinzipiell durchaus ein öffentliches Interesse daran zu erkennen, daß solche Regelungen auch dazu beitragen können, daß die Bevölkerung des Landes Tirol in ausreichendem Maße mit Wohnraum versorgt wird. Auch auf die Erweiterung von Freizeitwohnsitzen zurückgehende zusätzliche finanzielle Belastungen der Gemeinden hinsichtlich Erschließungs- und Infrastrukturkosten sind in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen.

Die angegriffene Wortfolge im ersten Satz des §15 Abs1 Tir RaumOG 1994 verbietet jedoch die Erteilung einer Baubewilligung für Zubauten, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden, ohne jede Ausnahme. Es ist nun aber offenkundig, daß eine derart weitgehende Regelung, die auch sinnvolle bauliche Maßnahmen, wie etwa Vergrößerungen in Zusammenhang mit sanitären Maßnahmen, mit der Vergrößerung der Familie, mit der Übernahme von Eltern in Pflege bzw. mit der Nutzbarmachung für Behinderte udgl. absolut ausschließt, nicht als im öffentlichen Interesse liegend erachtet werden kann und sich insofern auch als unverhältnismäßig und überschießend erweist. Auch der Einwand, daß durch eine derart weitgehende Regelung Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden sollten, vermag daran nichts zu ändern; vielmehr ist es Sache des Landesgesetzgebers, eine verfassungskonforme Abgrenzung zu schaffen.

Die Worte "Zubauten und" im ersten Satz des §15 Abs1 Tir RaumOG 1994 stellen somit eine im Allgemeininteresse nicht erforderliche und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, VfGH / Prüfungsumfang, Wohnsitz Freizeit-, Baubewilligung, Eigentumsbeschränkung, öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G76.1994

Dokumentnummer

JFR_10058794_94G00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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