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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §22 Abs1;Rechtssatz
Ist seit Erlassung des Bescheides, mit welchen in Instanzenzug ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde - der Fremde hat dagegen Beschwerde beim VwGH erhoben - jener Zeitraum von 3 Monaten, für welchen gemäß § 22 Abs 1 FrG 1993 ein Durchsetzungsaufschub höchstens hätte erteilt werden können, jedenfalls abgelaufen, kommt einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung des Durchsetzungsaufschubes nur mehr abstrakt - theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Bf ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg - nämlich die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes - bringen könnte (Hinweis E 5.4.1995, 94/18/0923). Infolge dieses nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210933.X02Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009