RS Vwgh 1996/11/13 95/21/0735

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §140;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wenn die Behörde den Lebensunterhalt des Fremden, der angegeben hat, von seinen Eltern, deren gemeinsames, durch die Vorlage von Bestätigungen weitgehend nachgewiesenes Einkommen er mit öS 30.000,-- netto monatlich bezifferte, erhalten zu werden sowie im Besitze eines Befreiungsscheines und auf Arbeitssuche zu sein, nicht als gesichert gewertet hat, hat sie das Tatbestandsmerkmal des gesicherten Lebensunterhalts gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 rechtsirrtümlich ausgelegt. Darüberhinaus ist der Fremde im Recht, wenn er darauf hinweist, daß die Unterhaltspflicht der Eltern durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht jedenfalls erlischt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210735.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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