RS Vwgh 1996/11/13 95/21/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1996
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;

Rechtssatz

Ist die vom Fremden (einem Türken) am 23.4.1988 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe am 3.7.1991 geschieden worden (aufgrund dieser Heirat war dem Fremden vom Arbeitsamt ein Befreiungsschein für die Zeit vom 25.4.1988 bis zum 24.4.1990 sowie in weiterer Folge bis zum 25.4.1993 ausgestellt worden) und hat die Behörde dem Fremden trotz Kenntnis sämtlicher Umstände, die dem nunmehr angenommenen Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe zugrundeliegen, dennoch am 22.12.1993 eine bis zum 31.1.1996 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (dem Fremden war bereits für die Zeit vom 6.7.1990 bis zum 11.2.1993 ein Sichtvermerk ausgestellt worden), so ist ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbar, warum dennoch der weitere Aufenthalt des Fremden nach Ehelichung seiner nunmehrigen Ehefrau im November 1991 (mit der er die im September 1992 und im Mai 1994 geborenen Kinder hat) für sich allein die gem § 18 Abs 1 FrG 1993 anzustellende Gefährlichkeitsprognose erfüllen soll (hier:

Die Verhängung des Aufenthaltsverbots erfolgte im September 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210166.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten