RS Vfgh 1994/12/7 G172/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1994
beobachten
merken

Index

78 Sport
78/01 Sport

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundes-SportförderungsG §8, §9

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Bundes-SportförderungsG mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller aufgrund der Einstufung des angefochtenen Gesetzes als Selbstbindungsgesetz mit ausschließlichem Innennormcharakter

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §8 Abs3 und §9 Abs1 Z2 lita des Bundes-SportförderungsG, BGBl Nr 2/1970 idF BGBl Nr 292/1986.

Beim Bundes-SportförderungsG handelt es sich um ein sogenanntes Selbstbindungsgesetz (siehe den Hinweis auf Art17 B-VG in RV 1431 BlgNR 11. GP, 4 sowie RV 931 BlgNR 16. GP, 12), dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen. Damit ist aber von vornherein ausgeschlossen, daß die angefochtenen Bestimmungen die antragstellende Vereinigung in ihrer Rechtssphäre berühren, weshalb auch ihre Antragslegitimation zu verneinen ist.

Entscheidungstexte

  • G 172/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.1994 G 172/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Privatwirtschaftsverwaltung, Förderungswesen, Sport

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G172.1994

Dokumentnummer

JFR_10058793_94G00172_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten