RS Vwgh 1996/11/13 95/01/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0366

Rechtssatz

Hat der Asylwerber in seiner Erstvernehmung zwar einen Zusammenhang zwischen seiner Einberufung zur jugoslawischen Bundesarmee und einem in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Verfolgungsgrund hergestellt, nicht aber dartun können, weshalb eine Verfolgungsgefahr auch noch im Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung und Souveränitätserklärung Bosnien-Herzegowinas (dem Zeitpunkt der Flucht) bestanden haben soll, so ist bereits deshalb von keiner Verfolgung des Asylwerbers durch den Heimatstaat - die mittlerweile souveräne Republik Bosnien-Herzegowina - iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 auszugehen, weil mit der Souveränitätserklärung dieses Staates der Einberufungsbefehl zur jugoslawischen Bundesarmee jedenfalls hinfällig geworden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010324.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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