Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0366Rechtssatz
Hat der Asylwerber in seiner Erstvernehmung zwar einen Zusammenhang zwischen seiner Einberufung zur jugoslawischen Bundesarmee und einem in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Verfolgungsgrund hergestellt, nicht aber dartun können, weshalb eine Verfolgungsgefahr auch noch im Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung und Souveränitätserklärung Bosnien-Herzegowinas (dem Zeitpunkt der Flucht) bestanden haben soll, so ist bereits deshalb von keiner Verfolgung des Asylwerbers durch den Heimatstaat - die mittlerweile souveräne Republik Bosnien-Herzegowina - iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 auszugehen, weil mit der Souveränitätserklärung dieses Staates der Einberufungsbefehl zur jugoslawischen Bundesarmee jedenfalls hinfällig geworden ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010324.X01Im RIS seit
03.04.2001