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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch im engsten Familienkreis begangene Straftaten des Fremden (hier: Körperverletzung an seiner Ehefrau) stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 dar, auch wenn der Fremde meint, daß dadurch "nach außen hin, also für den Staat und die in ihm lebenden Menschen keine Gefährdung bestehe" (hier Verurteilung wegen § 83 Abs 1 StGB und wegen § 88 Abs 1 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210020.X01Im RIS seit
20.11.2000