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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/28 95/18/0477 2Stammrechtssatz
Dem Vorbringen des Fremden, er habe keinen Anlaß gehabt, der Versicherung seines Arbeitgebers, für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erhalten zu haben, nicht zu vertrauen, ist die Bestimmung des § 3 Abs 6 AuslBG entgegenzuhalten, derzufolge die Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitgeber im Betrieb und eine Ausfertigung dieser Bewilligung vom Ausländer an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist. Im Hinblick auf diese Verpflichtungen des Arbeitgebers wie auch des ausländischen Arbeitnehmers - daß diesen Geboten Rechnung getragen worden sei, wird vom Fremden ebensowenig behauptet wie die Unkenntnis dieser Vorschrift - hätte es der Fremde nicht damit bewenden lassen dürfen, der bloßen Behauptung seines Arbeitgebers, für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erhalten zu haben, Glauben zu schenken. Vielmehr hätten beim Fremden zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers auftauchen und ihn veranlassen müssen, sich über das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für ihn Gewißheit zu verschaffen; dies umso mehr, als er bereits mehrere Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Von daher gesehen ist auf dem Boden des zumindest fahrlässigen Verhaltens des Fremden der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210098.X01Im RIS seit
11.07.2001