RS Vwgh 1996/11/13 96/21/0110

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/17 96/21/0139 1

Stammrechtssatz

Geht die Beh im Falle der Abweisung des Antrages nach § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 von der Auffassung aus, daß sie an die Feststellung des Landesarbeitsamtes gebunden sei und sich für sie, wenn dieses die Unbedenklichkeit der Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäfigung nicht bestätigt habe, aus § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 die Verpflichtung ergebe, den Antrag des Fremden ohne weitere Begründung abzuweisen, so unterstellt sie dadurch dem § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 einen verfassungswidrigen Inhalt (Hinweis E VfGH 12.10.1995, G 65/95 ua). Die belBeh hätte vielmehr das Vorliegen - oder Nichtvorliegen - der im § 5 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 genannten Voraussetzungen feststellen und gem § 58 Abs 2 AVG und § 60 AVG ihre diesbezüglichen - ausreichend nachprüfbaren - Erwägungen zum Ausdruck bringen müssen (Hinweis E 1990/07/19, 87/08/0272; E 17.5.1995, 95/21/0089).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210110.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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