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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0366Rechtssatz
Die Behörde (hier: Berufungsbehörde) hat ausnahmsweise auch über das vom Asylwerber Vorgebrachte hinaus auf besondere, in anderen Verfahren geltend gemacht Umstände Bedacht zu nehmen (Hinweis: E 15.3.1995, 94/01/0350, 0359 sowie E 5.4.1995, 94/01/0456 zur Frage der Verfolgungssicherheit; hier: Die von der Ehegattin des Asylwerbers in ihrem Asylverfahren geltend gemachte Gruppenverfolgung bosnischer Moslems in Bosnien-Herzegowina durch serbische Milizen war auch im Asylverfahren des Ehemannes zu berücksichtigen, weil
1) der Asylwerber VOR seiner Ehegattin das Heimatland verlassen hatte und die diesbezüglichen Beobachtungen nicht selbst hatte machen können,
2) aufgrund dieser Beobachtungen auch von einer Verfolgungsgefahr für den Asylwerber auszugehen war und
3) beide Verfahren vor der Behörde über zwei Jahre gleichzeitig anhängig waren).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010324.X02Im RIS seit
03.04.2001