Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/08 94/18/0185 1 (Hier: Mit der Unterlassung der Zustellung der Strafverfügung an den gesetzlichen Vertreter durch die Erstbehörde vermag der Besch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung als verspätet aufzuzeigen)Stammrechtssatz
Nicht als Vertreter des Minderjährigen, sondern im eigenen Namen ist der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten nach § 60 VStG zu den dort angeführten Maßnahmen berechtigt. Die Beschwerde des minderjährigen Besch gegen die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung als verspätet, kann sich daher nicht darauf stützen, daß die Erstbehörde den gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten hätte verständigen müssen, weil damit nicht eine Verletzung von Rechten des mj Besch behauptet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211231.X01Im RIS seit
20.11.2000