RS Vwgh 1996/11/13 96/01/0912

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0665 2 (hier: Paßbeantragung fünf Jahre nach erfolgtem Diebstahl ist nicht "unfreiwillig" iSd Judikatur des VwGH)

Stammrechtssatz

Die Ausstellung eines Reisepasses muß in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (Hinweis: E 19.12.1995, 94/20/0838).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010912.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten