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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nur ein Teil eines aus zwei Namen zusammengesetzten Familiennamens bildet diesem gegenüber kein "Minus", sondern ein "Aliud", sodaß es der Behörde nicht freisteht, aufgrund der beantragten Namensänderung auf einen zusammengesetzten Namen die Änderung des Namens auf einen der (Teilnamen) Namen zu bewilligen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010708.X01Im RIS seit
20.11.2000