RS Vwgh 1996/11/13 94/01/0708

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1;

Rechtssatz

Nur ein Teil eines aus zwei Namen zusammengesetzten Familiennamens bildet diesem gegenüber kein "Minus", sondern ein "Aliud", sodaß es der Behörde nicht freisteht, aufgrund der beantragten Namensänderung auf einen zusammengesetzten Namen die Änderung des Namens auf einen der (Teilnamen) Namen zu bewilligen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010708.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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