Dem durch Art 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens ist dadurch Rechnung getragen, daß bei der - nach Verlust des Aufenthaltsrechts nach dem AsylG 1991 zu gewärtigenden - Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FremdenG 1993 iVm § 19 FremdenG 1993 auf das Privatleben und Familienleben des Fremden entsprechend Bedacht zu nehmen ist. In einem Feststellungsverfahren nach § 5 Abs 1 AsylG 1991 bleibt daher die Berufung auf Art 8 MRK erfolglos, weil diese Bestimmung nicht vom Zweck der Asylgewährung erfaßt ist (Hinweis E 25.9.1996, 96/01/0574).