RS Vfgh 1994/12/7 V44/94, V45/94

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes bzw einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich benachbarter Grundstücke; Möglichkeit einer übergangenen Partei, die Zustellung des Baubescheides zu beantragen

Rechtssatz

Kommt der Antragstellerin von Gesetzes wegen keine Nachbareigenschaft zu, so wird sie auch durch die angefochtene Verordnung nicht in ihrer Rechtssphäre berührt (vgl. zB VfSlg. 12636/1991) und der Antrag wäre schon aus diesem Grund unzulässig. Wurde aber die Nachbareigenschaft der Antragstellerin und damit ihre Parteistellung im Bauverfahren zu Unrecht verneint, so hat sie die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung der Baubescheide zu begehren und somit unter Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges an den Verfassungsgerichtshof ihre Bedenken gegen die zugrundeliegenden generellen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • V 44,45/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.1994 V 44,45/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Nachbarrechte, Partei übergangene, Parteistellung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V44.1994

Dokumentnummer

JFR_10058793_94V00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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