RS Vwgh 1996/11/13 96/21/0743

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §16;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrG 1993 §83 Abs2 lita;
StGB §231 Abs2;
StGB §269 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß der Fremde seit einigen Jahren in österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und hier eine Universitätsausbildung absolviert, hat im Lichte von § 19 und § 20 Abs 1 FrG 1993 kein höheres Gewicht als die gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen an der Einhaltung des für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen (hier: Bestrafung des Fremden gem § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 mit einer Geldstrafe von öS 1000,--; Bestrafung gem § 83 Abs 2 lit a iVm § 16 FrG 1993 mit einer Geldstrafe von öS 500,--; Verurteilung zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten wegen § 15, § 269 Abs 1, § 231 Abs 2 StGB; unerlaubter Aufenthalt in Österreich seit 30.10.1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210743.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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