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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §16;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß der Fremde seit einigen Jahren in österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und hier eine Universitätsausbildung absolviert, hat im Lichte von § 19 und § 20 Abs 1 FrG 1993 kein höheres Gewicht als die gegen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen an der Einhaltung des für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen (hier: Bestrafung des Fremden gem § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 mit einer Geldstrafe von öS 1000,--; Bestrafung gem § 83 Abs 2 lit a iVm § 16 FrG 1993 mit einer Geldstrafe von öS 500,--; Verurteilung zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten wegen § 15, § 269 Abs 1, § 231 Abs 2 StGB; unerlaubter Aufenthalt in Österreich seit 30.10.1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210743.X01Im RIS seit
20.11.2000