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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags nach Ablehnung der Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung nach Abtretung durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; gleichzeitige Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Gemäß Art144 Abs2 B-VG darf der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde dann nicht ablehnen, wenn es sich um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Der Wiederaufnahmswerber verkennt, daß es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt. Durch eine spätere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z7 ZPO daher nicht verwirklicht; dies selbst dann, wenn in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtige rechtliche Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof behauptet würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1778.1994Dokumentnummer
JFR_10058793_94B01778_01